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   VG Ansbach, 24.11.2022 - AN 3 S 22.01508   

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VG Ansbach, 24.11.2022 - AN 3 S 22.01508 (https://dejure.org/2022,35589)
VG Ansbach, Entscheidung vom 24.11.2022 - AN 3 S 22.01508 (https://dejure.org/2022,35589)
VG Ansbach, Entscheidung vom 24. November 2022 - AN 3 S 22.01508 (https://dejure.org/2022,35589)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • BAYERN | RECHT

    § 80a Abs. 3 S. 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO; BauGB § 34 Abs. 2; BauNVO § 6; BayBO Art. 6; BayBO Art. 63
    Rechtsschutzbedürfnis für Eilrechtsschutz, Baugenehmigung, Drittanfechtung, Gebot der Rücksichtnahme, Lärmimmissionen, Einblicknahmemöglichkeit, auf einer Wasserfläche liegende Abstandsflächen, Abweichung von den Abstandsflächen

  • rewis.io

    Rechtsschutzbedürfnis für Eilrechtsschutz, Baugenehmigung, Drittanfechtung, Gebot der Rücksichtnahme, Lärmimmissionen, Einblicknahmemöglichkeit, auf einer Wasserfläche liegende Abstandsflächen, Abweichung von den Abstandsflächen

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (40)

  • VGH Bayern, 15.10.2019 - 15 ZB 19.1221

    Erfolgloser Berufungszulassungsantrag wegen Nichtvorliegens eines

    Auszug aus VG Ansbach, 24.11.2022 - AN 3 S 22.01508
    Der Antragstellerin sei es darüber hinaus grundsätzlich zumutbar, ihre Räumlichkeiten, in welche potenziell von den Nutzern der Plattform aus eingesehen werden könnte, durch in Innerortslagen typische Sichtschutzeinrichtungen, wie etwa Vorhänge oder Jalousien o.ä., vor ungewollter Einsichtnahme zu schützen (unter Verweis auf BayVGH, B.v. 15.10.2019 - 15 ZB 19.1221).

    Unabhängig von der Frage, ob ein "Gebietsprägungserhaltungsanspruch" aus § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO überhaupt existiert (vgl. zum Streitstand BayVGH, B.v. 15.10.2019 - 15 ZB 19.1221 - juris Rn. 9), kann dieser überhaupt nur einschlägig sein, wenn das den Vorgaben gemäß §§ 2 bis 14 BauNVO (hier i.V.m. § 34 Abs. 2 BauGB) an sich entsprechende Bauvorhaben bei typisierender Betrachtung gleichwohl als gebietsunverträglich zu bewerten ist, weil es der allgemeinen Zweckbestimmung des Baugebiets widerspricht.

    Der Widerspruch der hinzukommenden baulichen Anlage oder deren Nutzung muss sich daher bei objektiver Betrachtungsweise offensichtlich aufdrängen; dass das Neubauvorhaben oder die neue Nutzung nicht in jeder Hinsicht mit der vorhandenen Bebauung im Einklang steht, genügt dafür nicht (BayVGH, B.v. 15.10.2019 - 15 ZB 19.1221 - juris Rn. 10; Kremer, jurisPR-ÖffBauR 8/2019 Anm. 5; am Beispiel eines Asylbewerberheims vgl. auch OVG Rh-Pf, B.v. 08.12.2016 - 8 A 10680/16 - juris Rn. 11 f.).

    Für die Annahme eines Ausnahmefalles einer unzumutbaren Einsichtnahmemöglichkeit genügt zudem allein der Umstand, dass durch die ermöglichte Bebauung der Einblick in die Gartenanlagen der Antragstellerin ermöglicht oder verschärft wird, ebenfalls nicht (zum Ganzen vgl. BayVGH, B.v. 5.4.2019 - 15 ZB 18.1525 - BeckRS 2019, 7160 Rn. 12 ff. m.w.N.; B.v. 15.10.2019 - 15 ZB 19.1221 - BeckRS 2019, 27435 Rn. 19 m.w.N.).

  • VGH Bayern, 16.07.2007 - 1 CS 07.1340

    Bauplanungs- und Bauordnungsrecht: Abweichung von Abstandsflächen;

    Auszug aus VG Ansbach, 24.11.2022 - AN 3 S 22.01508
    In dicht bebauten innerstädtischen Bereichen ist eine atypische Situation überdies dann anzunehmen, wenn jede bauliche Veränderung entsprechend der vorgegebenen baulichen Situation geeignet ist, eine Abstandsflächenüberschreitung auszulösen (BayVGH, B.v. 16.7.2007 - 1 CS 07.1340 - juris Rn. 16 m.w.N.; Dhom/Simon in: Busse/Kraus, BayBO Art. 63 Rn. 46).

    Damit verlangt das Gesetz eine Abwägung zwischen den für das Vorhaben sprechenden Gründen und den Belangen des Nachbarn (BayVGH, B.v. 17.7.2007 - 1 CS 07.1340 - juris Rn. 17).

    Es ist stets auch zu prüfen, ob die Schmälerung der nachbarlichen Interessen durch überwiegende Interessen des Bauherrn oder überwiegende öffentliche Belange gerechtfertigt ist (vgl. BayVGH, B.v. 17.7.2007 - 1 CS 07.1340 - juris Rn. 20, a.A. BayVGH, B.v. 19.7.2016 - 9 CS 15.336 - juris Rn. 21, der bereits überwiegende Belange für ausreichend erachtet).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.08.2005 - 10 A 3611/03

    "Beobachtungsplattform" verletzt Rücksichtnahmegebot!

    Auszug aus VG Ansbach, 24.11.2022 - AN 3 S 22.01508
    Ein Extremfall sei gegeben, wenn Einsichtmöglichkeiten wie von einer Aussichtsplattform in Schlafzimmer und Terrassenbereich des Nachbarhauses geschaffen werden (unter Verweis auf OVG Münster, U.v. 22.8.2005 - 10 A 3611/03).

    Gerade aufgrund der Entfernung ist die vorliegende Situation nicht mit den der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (OVG NRW, U.v. 22.8.2005 - 10 A 3611/03 - juris) zugrundeliegenden Gegebenheiten - eine Reihenhauszeile mit Gebäudebreiten von jeweils nur 4, 75 m und die Errichtung eines über 1, 50 m vortretenden, die hintere Baugrenze überschreitenden, grenzständigen, die gesamte Gebäuderückseite einnehmenden Balkons - vergleichbar.

  • VG Würzburg, 21.04.2023 - W 5 K 22.607

    Baurechtliche Nachbarklage, Baugenehmigung für Aufenthaltsraum auf Doppelgarage

    Dementsprechend geben die Einfügung des Art. 6 Abs. 1 Satz 4 BayBO und die hierzu ergangene Gesetzesbegründung keinen Anlass, von dem bisherigen Erfordernis der Atypik abzurücken (in diesem Sinne auch: VG Würzburg, U.v. 22.6.2022 - W 4 K 21.1373 - juris; VG München, B.v. 11.8.2022 - M 11 SN 22.2635 - juris Rn. 29 m.H.a. BayVGH, U.v. 10.5.2022 - 1 B 19.362; VG München, U.v. 24.7.2019 - M 9 K 18.5334 - BeckRS 2019, 16519 Rn. 29; a.A.: VG Augsburg, U.v. 11.7.2019 - Au 5 K 19.54 - BeckRS 2019, 16762 Rn. 35) bzw. die hierzu entwickelten Grundsätze nicht zur Anwendung zu bringen (in diesem Sinne: VG München, U.v. 14.09.2022 - M 9 K 20.913 - juris Rn. 23: "unabhängig von einem Festhalten an dem Merkmal der sog. Atypik"; offengelassen: VG Ansbach, B.v. 24.11.2022 - AN 3 S 22.01508 - juris Rn. 129; U.v. 14.09.2022 - AN 3 K 21.00008 - juris Rn. 78; VG München, U.v. 11.7.2022 - M 8 K 21.1030, M 8 K 21.3567 - juris Rn. 66; VG Regensburg, U.v. 15.6.2021 - RN 6 K 20.1441 - juris Rn. 44).
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